Rechtsprechung
BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Gegenvorstellung; Anhörungsrüge
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Schlüssigkeit einer Anhörungsrüge; Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 13.11.2007 - IV B 161/06
Erwerb geringwertiger Wirtschaftsgüter: Nachweis der betrieblichen Veranlassung - …
Auszug aus BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08
Die nach erfolglosem Klageverfahren (betreffend Gewinnfeststellung 1993) von den Antragstellerinnen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 13. November 2007 IV B 161/06 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen.Damit kann folglich schon vom Ansatz her kein Fehler des beschließenden Senats im Verfahren IV B 161/06 begründet werden.
Ebenso erfolglos ist der Hinweis, dass der Senat sich im Beschluss IV B 161/06 nicht zu dem Vorbringen geäußert habe, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Sofern hiermit eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Vortrag nur im Rahmen des --zudem fristgebundenen-- Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 133a FGO Berücksichtigung finden könnte; hinzu kommt, dass die Rüge mit Rücksicht darauf, dass der Senat von einer vollständigen Begründung seines Beschwerdebeschlusses (IV B 161/06) abgesehen hat, auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte (…vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.).
- BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit …
Auszug aus BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08
Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 V S 10/07 (BStBl II 2008, 60) Bezug. - BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsantrags gegen sämtliche Mitglieder …
Auszug aus BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08
Ungeachtet dessen kann die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im anhängigen Verfahren jedoch auch offenbleiben, da ein solcher Rechtsbehelf jedenfalls nur dann zulässig sein könnte, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (…vgl. Beschlüsse des BFH vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris). - BFH, 14.12.2006 - VIII S 25/06
Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08
Ungeachtet dessen kann die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im anhängigen Verfahren jedoch auch offenbleiben, da ein solcher Rechtsbehelf jedenfalls nur dann zulässig sein könnte, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (vgl. Beschlüsse des BFH vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris). - BFH, 07.09.2006 - VIII S 20/06
Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; keine Begründung …
Auszug aus BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08
Sofern hiermit eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Vortrag nur im Rahmen des --zudem fristgebundenen-- Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 133a FGO Berücksichtigung finden könnte; hinzu kommt, dass die Rüge mit Rücksicht darauf, dass der Senat von einer vollständigen Begründung seines Beschwerdebeschlusses (IV B 161/06) abgesehen hat, auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.).